tennis fussball eisstocksport eishockey ski alpin welsberg pustertal
asc asv amateuersportclub welsberg pustertal südtirol
MITGLIEDSCHAFT SPORTBLATT GÄSTEBUCH SPONSOREN LINKS

PDF-Download Satzungen - deutsch / italienisch:

ASCWelsberg-dt..pdf
ASCWelsberg-it..pdf

SATZUNG AMATEURSPORTCLUB WELSBERG

Art. 1

1. Der Amateursportclub führt den Namen "Amateur-Sportclub Welsberg", kurz auch „ASC

Welsberg“ und wird gemäß Artikel 36 u.ff. des ZGB geregelt.

2. Der Amateursportclub kann in Sektionen unterteilt werden.

Art. 2

Sitz

1. Der Amateursportverein hat seinen Sitz in 39035 Welsberg-Taisten

2. Der Sitz kann mit Beschluss des Vereinsausschusses innerhalb des Gemeindegebietes nach

Belieben und Erfordernissen verlegt werden.

Art. 3

Dauer

Der Amateursportclub hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen

Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4

Ziel und Zweck

1. Ziel und Zweck des Amateursportclubs ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des

Amateursports in all seinen Formen und Disziplinen, inbegriffen die didaktische Tätigkeit,

sowie die Aus- und Weiterentwicklung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen

Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und

materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und

internationalen Sportveranstaltungen.

2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Amateursportclub alle weiteren

Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder

notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.

3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Amateursportclub alle mit dem Vereinszweck direkt

oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen,

Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien

und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.

4. Der Amateursportclub kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten,

Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art führen,

pachten oder verpachten.

Art. 5

Gemeinnützigkeit

1. Der Amateursportclub ist auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der

Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die

Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.

2. Während des Bestehens des Amateursportclubs dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und

Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt

werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse

müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene

Zielsetzungen verwendet werden.

Art. 6

Anerkennung

1. Der Amateursportclub unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die

Dachverbände und/oder Fachsportverbände, mit darauffolgender Eintragung in das

vorgesehene Verzeichnis der Amateursportvereine.

2. Für die vom Amateursportclub ausgeübte Tätigkeiten und Disziplinen kann um die

Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung

angesucht werden, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der

Verbände einzuhalten.

3. Der Amateursportclub verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der

Athleten- und Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.

Art. 7

Mitglieder

1. Mitglieder des Amateursportclubs können ausschließlich physische Personen werden, die um

die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte

befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.

2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:

-

teilhaben;

aktive Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen

-

passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;

-

3. Jede zeitlich begrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

Art. 8

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich

begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine

Mitgliedschaft aufzulösen.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss.

3. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten

erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den

Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

ergeben.

4. Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird

dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.

Art. 9

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes

sowie durch Auflösung des Amateursportclubs. Die Erklärung des Austrittes muss dem

Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn

das Mitglied:

a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;

b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;

c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;

d) wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinander folgende Jahre trotz erfolgter

Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.

3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins

innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In

diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das

Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser keinen

Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle vom Ableben des

Mitglieds.

Art. 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu;

sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und

Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen

Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen

Bestimmungen zu benützen.

2. Volljährige Mitglieder Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung, bei welcher die Satzung

und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane

gewählt werden, uneingeschränktes Stimmrecht.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an

die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den

Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiteres die Pflicht, die Entscheidung aller

Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des

Vereins zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und

zu befolgen.

Art. 11

Minderjährige Mitglieder

  1. Mitglieder unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
  2. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

Art. 12

Vereinsorgane und Amtsdauer

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)

b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)

c) die Rechnungsprüfer - Revisoren (abgekürzt RP)

d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)

2. Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt 2 Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der

Amtsdauer wiedergewählt werden.

3. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt gemäß Art. 16 der Satzungen.

Art. 13

Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher

Sitzung einberufen.

2. Die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA festgelegt

und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes,

des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung

einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit

Post, Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen,

sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und gegen sie für die Zeit

der MV keine Disziplinarmassnahmen verhängt wurden.

4. In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich

durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine

schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als

zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

5. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung

und in den anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu

nehmen.

Art. 14

Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der

Jahresabschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen

über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei denjenigen, die ihre Haftung

betreffen, kein Stimmrecht.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:

2.1. die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer,

des Schiedsgerichtes und der Sektionsleiter;

2.2. Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;

2.3. Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;

2.4. Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die

Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

Art. 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der außerordentlichen MV kann von mindestens einem Zehntel der

stimmberechtigten Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind,

mit begründetem Antrag und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VA

verlangt werden. Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag von der Hälfte

plus einem Mitglied des VA einberufen. In beiden Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen

ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten,

wird die MV von den Rechnungsprüfern einberufen.

2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:

2.1 Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;

2.2 Die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;

2.3 Die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und

dringlichem Interesse.

2.4 die Auflösung des Amateursportvereins und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.

Art. 16

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der MV

1. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch

bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher

Stimmenmehrheit.

2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung,

unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und

fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder

verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten

haben.

Art. 17

Beschlussfassungen

1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich

durch Hand aufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV

die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl, sofern der

Versammlungspräsident dies für angebracht hält.

Art. 18

Vorsitz und Stimmzähler

1. Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Vereinspräsident; bei seiner Abwesenheit wird er

vom Vizepräsidenten ersetzt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der

Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen der Vereinsorgane wird der

Versammlungspräsident von der MV gewählt.

2. Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von

mindestens zwei Stimmenzähler vor, die nicht Kandidaten für die Wahl der Vereinsorgane sein

dürfen.

Art. 19

Wahlen

1. Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre

Kandidatur schriftlich vor dem Datum der betreffenden MV einreichen oder mündlich direkt bei

der MV vorbringen.

2. Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des

Amateursportclubs sein und die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen.

3. Bei Wahlen der Vereinsorgane können bis zu fünf Vorzugsstimmen für die Wahl des VA, zwei

Vorzugsstimmen für die Wahl der RP und drei Vorzugsstimmen für die Wahl des SG

abgegeben werden.

4. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine

Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als

gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.

5. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl

ausdrücklich angenommen hat.

6. Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die Ausübung des

Amtes die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstatten.

Art. 20

Der Vereinsausschuss(VA)

1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens

drei und höchstens 11 Mitgliedern. Der VA setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den

Sektionsleitern zusammen. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl

von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der VA wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den

Präsident und den Vizepräsident und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen

Ausschussmitglieder.

3. Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes eines anderen

Amateursportvereins innerhalb desselben Fachsportverbandes sein.

4. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Rechnungsprüfer oder des

Schiedsgerichtes sein.

5. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom

Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten.

Art. 21

Aufgaben des VA

1. Dem VA obliegt die ordentliche und außerordentliche sportliche Geschäftsführung sowie die

laufende Verwaltung des Amateursportclubs.

2. Der VA hat weiters folgende Aufgaben:

a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit

Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen

vorbehalten sind;

b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

d) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;

e) Gründung und Auflösung von Sektionen;

f) Ratifizierung der Wahlen in den Sektionen;

g) Genehmigung der Sektionsordnungen;

h) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;

i) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;

j) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an

verdiente Personen;

k) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;

l) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandate an Dritte;

m) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.

3. Der VA beschließt weiteres alle weiteren Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender

Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.

Art. 22

Sitzungen des VA

1. Der VA tagt und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des

Amateursportclubs.

2. Der VA wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig

erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder

verlangt wird.

3. Die Einladungen zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit Telegramm, Telefax oder

elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich, mindestens drei Tage vorher,

erfolgen. In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung

angegeben werden.

4. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom

Vizepräsidenten oder von einem Ausschussmitglied vertreten.

5. Die Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.

6. Die Sitzungen des VA sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend sind und die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom

Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

Art. 23

Vorzeitiger Ausscheiden der Ausschussmitglieder

1. Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der

VA/Mitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.

2. Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14

der Satzung genehmigt.

3. Bei vorzeitigem Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur

Abhaltung der Wahlversammlung in Amt, Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb von dreißig

Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und muss in

den darauffolgenden dreißig Tagen abgehalten werden.

4. Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden

dieselben bei der ersten darauffolgenden MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt und

bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt.

Art. 24

Haftung und Verbindlichkeiten

1. Die Ausschussmitglieder haften dem Amateursportclub gegenüber nach den Bestimmungen

über den Auftrag für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Frei von Haftung

ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht

hat, nicht teilgenommen hat, es sei denn, es hat von der bevorstehenden Rechtshandlung

Kenntnis gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen.

2. Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden

sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese

Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im

Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben.

Art. 25

Präsident

1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Amateursportclubs und vertritt diesen Dritten

gegenüber und vor Gericht.

2. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all

seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere

Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.

3. Dem Präsident oder seinem Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen

Dokumenten, die den Amateursportclub gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu.

4. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses

treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss

derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss zur Ratifizierung in der nächsten

Sitzung mitteilen.

Art. 26

Die Rechnungsprüfer (RP)

1. Die Rechnungsprüfer setzen sich aus zwei Personen zusammen. Die RP brauchen nicht

Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des

Schiedsgerichtes sein.

2. Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Amateursportvereins, sowie

insbesondere der Jahresabschlussrechnung. Bei der jährlichen stattfindenden

Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für

seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.

Art. 27

Das Schiedsgericht (SG)

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die

Mitglieder des SG müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig

Mitglied des VA oder der Rechnungsprüfer sein.

2. Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den

Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereisorganen

ergeben können, sowie in allen anderen Fällen, die das Vereinsleben betreffen, werden unter

Ausschluss jeden anderen Rechtsweges, dem Schiedsgericht übertragen. Das SG wird nach

Billigkeit und ohne Formalitäten entscheiden. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar.

3. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Art. 28

Die Sektionen

1. Die Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Amateursportclubs. Für jede im

Verein ausgeübte Sporttätigkeit kann eine Sektion gegründet werden. Die Gründung und

Auflösung von Sektionen erfolgt mit Beschluss vom VA.

2. Die Sektionen haben keine eigene Satzung. Sie werden aufgrund der Bestimmungen dieser

Satzung und den Richtlinien des VA geregelt. Jede Sektion kann von eigenen

Sektionsordnungen, die vom VA beschlossen werden, geregelt werden.

Art. 29

Die Sektionsleiter

1. Die Sektionsleiter werden von der MV, für die Dauer der Amtsperiode der Vereinsorgane,

gewählt. Bei Neugründungen von Sektionen und in besonderen Ausnahmefällen kann der VA

die Sektionsleiter ernennen. Für jede Sektion kann bei der MV ein eigener Wahlgang

durchgeführt werden.

2. Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre

Tätigkeit nach den Weisungen und Beschlüssen des VA auszuführen. Die Sektionsleiter sind

gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur

Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.

3. Aufgrund besonderer Erfordernisse und Umfang der Tätigkeit, kann der VA für die Sektionen

die Einsetzung eines zu wählenden Sektionsausschusses und die Anzahl der Mitglieder,

beschließen.

4. Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter, oder in besonderen Fällen vom VA,

einberufen. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das

Abstimmungsverfahren sowie die Protokollierung und Beschlüsse finden die Bestimmungen

dieser Satzung Anwendung, sofern von der Sektionsordnung nicht anders geregelt.

5. Die von den Sektionsleitern auf Vollmacht (innerhalb des Ihnen alljährlich zugewiesenen

Budgets) des Präsidenten abgeschlossenen Geschäfte sind Rechtsgeschäfte des Vereins,

aus denen allein der Verein berechtigt und verpflichtet ist. Die Beschlüsse der Sektionen

müssen dem VA mitgeteilt werden und sind grundsätzlich erst nach Genehmigung durch den

VA rechtskräftig und durchführbar.

6. Die gleichzeitige Ausübung des Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder mehreren Sektionen

ist unvereinbar.

Art. 30

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 31

Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

a) beweglichen und unbeweglichen Güter, die Eigentum des Amateursportclubs werden;

b) eventuellen Mittel von Reservefonds, die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;

c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder,

Privatpersonen und Behörden.

2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich

zusammen aus:

a) den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen

aus der Vereinstätigkeit;

b) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie

Sportorganisationen;

c) Einnahmen aus der Organisation von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;

d) Erlöse aus der Führung von Bar- und Verpflegungseinrichtungen sowie an den

Mitgliedern verkauftes Sportmaterial für die Durchführung der Sporttätigkeiten:

e) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.

3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an

andere übertragen werden.

Art. 32

Sportärztliche Untersuchung

Die Sektionsleiter müssen Sorge tragen, dass alle aktiven Sportler des Amateursportclubs vor

Trainingsbeginn, Teilnahme an Wettkämpfen sowie Freundschaftsspielen und/oder

Meisterschaften sich den sportärztlichen Untersuchungen im Sinne der geltenden

Gesetzesbestimmungen unterziehen (entsprechend dem Ministerialdekret vom 05. Juli 1975.

Art. 33

Auflösung des Vereins

1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Amateursportclubs nicht mehr möglich

macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist

die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher

Verpflichtungen, anderen Amateursportvereinen oder sportlichen Zwecken in Sinne des

Artikel 4, Absatz 6-ter, des Gesetzes Nr. 128/2004 zugeführt werden.

Art. 34

Schlussbestimmungen

In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die

Bestimmungen des CONI (Olympisches Komitee Italien), der Dachverbände und der

Sportfachverbände, bei denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des

Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Jänner 2005

genehmigt.

Welsberg, den 22.01.2005

Der Präsident                          Der Schriftführer

 


AMATEURSPORTCLUB WELSBERG RAIFFEISEN • Bahnhofstr. 21/A • 39035 Welsberg-Taisten (BZ)
St.-Nr. 81007880214 • MwSt-Nr. 00735700213
E-Mail: info@ascwelsberg.it

© janach.com